Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Leistungen von SanduTech, Inhaber Rotari Sandu, Ziegeleistraße 7, 30823 Garbsen — Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Softwareentwicklung, Websites, Anpassung und Wartung bestehender Systeme sowie damit verbundene Beratungsleistungen zwischen Rotari Sandu, Einzelunternehmen, Ziegeleistraße 7, 30823 Garbsen, handelnd unter SanduTech (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem Auftraggeber.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Die Leistungen richten sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Darstellungen auf der Website sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar.
(2) Der Vertrag kommt durch ein schriftliches Angebot des Auftragnehmers und dessen Annahme durch den Auftraggeber in Textform zustande.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich das Angebot einschließlich der darin genannten Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(4) Änderungs- und Erweiterungswünsche nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung über Umfang, Vergütung und Termine.
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugangsdaten und Ansprechpartner zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an überlassenen Texten, Bildern, Logos und sonstigen Materialien über die erforderlichen Rechte verfügt, und stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Verzögerungen, die auf unterbliebener oder verspäteter Mitwirkung beruhen, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
§ 4 Termine
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Bei Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere Ausfällen von Hosting- oder Drittanbietern, verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung, wahlweise als Festpreis oder nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz.
(2) Bei Projekten ab einem Auftragswert von 2.000 Euro wird eine Anzahlung von 30 % bei Auftragserteilung fällig; der Restbetrag mit Abnahme.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig.
(4) Wiederkehrende Leistungen wie Wartung oder Betreuung werden monatlich oder jährlich im Voraus abgerechnet.
(5) Reise-, Hosting-, Domain- und Lizenzkosten Dritter trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Abnahme
(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an.
(2) Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme oder benennt die entgegenstehenden Mängel konkret in Textform.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung oder wird die Leistung produktiv genutzt, gilt sie als abgenommen.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält an der eigens erstellten Software und den erstellten Websites ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen geschäftlichen Zwecke.
(2) Die Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung über.
(3) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Ideen, Verfahren, Programmiertechniken und wiederverwendbare Bausteine, die keine vertraulichen Daten des Auftraggebers enthalten, auch für andere Projekte zu nutzen.
(4) Verwendete Fremdsoftware und Open-Source-Bestandteile unterliegen den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
(5) Der Auftragnehmer darf das Projekt nach Freigabe durch den Auftraggeber als Referenz nennen und in anonymisierter Form abbilden.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Eine Software ohne jeden Fehler kann nach dem Stand der Technik nicht geschuldet werden.
(2) Mängel sind nachvollziehbar zu beschreiben. Der Auftragnehmer beseitigt sie durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme.
(4) Ausgeschlossen sind Mängel, die auf Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter in den Quellcode, auf unsachgemäßer Bedienung, auf Änderungen der Systemumgebung oder auf Ausfällen Dritter beruhen.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
§ 10 Datensicherung und Datenschutz
(1) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Erhält der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus.
§ 11 Laufzeit und Kündigung von Wartungsverträgen
(1) Wartungs- und Betreuungsverträge laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nach Vertragsende übergibt der Auftragnehmer die vorhandenen Daten und Zugänge in einem gängigen Format.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Garbsen.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.